{"id":3598,"date":"2022-11-06T18:49:44","date_gmt":"2022-11-06T17:49:44","guid":{"rendered":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/?page_id=3598"},"modified":"2024-11-10T15:44:55","modified_gmt":"2024-11-10T14:44:55","slug":"satzung-des-stadtverbandes-ov","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/?page_id=3598","title":{"rendered":"Satzung des Stadtverbandes (OV)"},"content":{"rendered":"\n<p>(Stand 30.10.2024)<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsgebiet&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN GLADBECK sind Stadtverband der Bundespartei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN, des Landesverbandes B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN KREISVERBAND RECKLINGHAUSEN. Die Kurzbezeichnung lautet GR\u00dcNE GLADBECK. Sein T\u00e4tigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde GLADBECK. Er hat seinen Sitz in GLADBECK.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN LV NRW.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Satzung und die Finanzordnung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN LV NRW in ihrer jeweils g\u00fcltigen Fassung sind \u00fcbergeordneter Bestandteil dieser Satzung.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 2 Mitgliedschaft<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Mitglied von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN kann werden, wer im Gebiet der Gemeinde GLADBECK seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tigen Partei angeh\u00f6rt und die Grunds\u00e4tze und Programme der Partei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die W\u00e4hlbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, k\u00f6nnen nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangeh\u00f6rigkeit ist nicht Voraussetzung f\u00fcr die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN nicht vereinbar.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2) \u00dcber die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegen\u00fcber dem\/der Bewerber:in zu begr\u00fcnden und der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der g\u00fcltigen Stimmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>Auf begr\u00fcndeten Antrag des k\u00fcnftigen Mitglieds k\u00f6nnen Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Dar\u00fcber entscheidet der Vorstand, in dem die Aufnahme gew\u00fcnscht ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zust\u00e4ndige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erkl\u00e4ren. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland t\u00e4tigen Partei oder W\u00e4hler:innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(4) \u00dcber Ordnungsma\u00dfnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zust\u00e4ndige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vors\u00e4tzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grunds\u00e4tze oder Ordnungen der Partei verst\u00f6\u00dft und ihr damit schweren Schaden zuf\u00fcgt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Stadtverbandes. Das N\u00e4here regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Zahlt ein Mitglied l\u00e4nger als drei Monate nach vereinbarter F\u00e4lligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.<s>&nbsp;<\/s><\/p>\n\n\n\n<p>(6<strong>) <\/strong>Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz au\u00dferhalb des Stadtverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den f\u00fcr den neuen Wohnsitz zust\u00e4ndigen Gebietsverband \u00fcbertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vor\u00fcbergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gew\u00e4hrt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN existiert.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Jedes Mitglied hat das Recht:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>1. An der politischen Willensbildung von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN in der \u00fcblichen Weise, z. B. Aussprachen, Antr\u00e4ge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. An \u00fcber\u00f6rtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat:innen mitzuwirken, sobald es das wahlf\u00e4hige Alter erreicht hat.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>4. Sich selbst bei diesen Anl\u00e4ssen um eine Kandidatur zu bewerben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>5. Innerhalb von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN das aktive und passive Wahlrecht auszu\u00fcben.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht:&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>2. Die satzungsgem\u00e4\u00df gefassten Beschl\u00fcsse der Parteiorgane anzuerkennen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>3. Seinen Beitrag p\u00fcnktlich zu entrichten.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Mandatstr\u00e4ger:innen von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN GLADBECK leisten neben ihren satzungsgem\u00e4\u00dfen Mitgliedsbeitr\u00e4gen Sonderbeitr\u00e4ge (Mandatstr\u00e4ger:innenbeitr\u00e4ge) an den Stadtverband. Die H\u00f6he der Sonderbeitr\u00e4ge wird von der Mitgliederversammlung bei Aufstellung der Reserveliste f\u00fcr die n\u00e4chste Kommunalwahl bestimmt.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 4&nbsp; Organe des Stadtverbandes<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand und die Delegierten des Ortsverbandes sind grunds\u00e4tzlich an Beschl\u00fcsse der Organe gebunden. Die Tagesordnung der Organe wird vom gesch\u00e4ftsf\u00fchrenden Vorstand unter Ber\u00fccksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenst\u00e4nde und eventueller Antr\u00e4ge erstellt. Die GR\u00dcNE JUGEND (GJ) Gladbeck ist die politische Jugendorganisation (Nebenorganisation der Partei ohne Rechenschaftsberichtspflicht) von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN OV Gladbeck, sofern dies in der Satzung der GR\u00dcNEN JUGEND verankert ist und von der GR\u00dcNEN JUGEND Landesverband NRW anerkannt wurde. Zielsetzung der GJ ist es, sich in ihrem Wirkungskreis f\u00fcr den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GR\u00dcNEN JUGEND in der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Satzung und Programm der GR\u00dcNEN JUGEND d\u00fcrfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 5 Mitgliederversammlung (MV) [Jahreshauptversammlung]<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist das h\u00f6chste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitgliederversammlung beschlie\u00dft den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie w\u00e4hlt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungspr\u00fcfer: innen, die Delegierten f\u00fcr die Kreisdelegiertenkonferenz und die Kandidat: innen f\u00fcr die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl. Die Anzahl der Nominierungen eines Mitglieds auf ein spezifisches Amt, ist auf 3 Wahlg\u00e4nge pro einberufene Mitgliederversammlung beschr\u00e4nkt.<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschlie\u00dfen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausge\u00fcbt.<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Vorstand, Delegierte und Rechnungspr\u00fcfer:innen werden f\u00fcr die Dauer von zwei Jahren gew\u00e4hlt, soweit dem keine \u00fcbergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungspr\u00fcfer:innen zu pr\u00fcfen. Das Ergebnis der Pr\u00fcfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung \u00fcber die Entlastung des Vorstands.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(6) Beschl\u00fcsse der Mitgliederversammlung k\u00f6nnen nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung ge\u00e4ndert werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(7)  Die Zustellung der Einladung erfolgt auf die in der Datenerfassung hinterlegte E-Mail. Jedes Mitglied kann durch formlosen Widerspruch eine Sendung auf postalischem Wege verlangen (OPT-OUT).<\/p>\n\n\n\n<p>(8) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 5 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenst\u00e4nde verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(9) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verk\u00fcrzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verk\u00fcrzter Einladungsfrist d\u00fcrfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenst\u00e4nde ist damit in diesem Fall ausgeschlossen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(10) Zur Erledigung der Gesch\u00e4fte unterh\u00e4lt der Gebietsverband nach M\u00f6glichkeit eine Gesch\u00e4ftsstelle.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 6 Vorstand&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><strong>(<\/strong>1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens ein:e FLINTA* (Frauen, Lesben, intergeschlechtliche, nichtbin\u00e4re, trans und agender Personen), der\/dem Schatzmeister:in, sowie maximal zwei Beisitzer:innen. Vorsitzende und Schatzmeister:in vertreten den Stadtverband im Sinne des \u00a7 26 Abs. 2 BGB (Gesch\u00e4ftsf\u00fchrender Vorstand).<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Mitglieder von B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN, die in einem finanziellen Abh\u00e4ngigkeitsverh\u00e4ltnis zum Stadtverband stehen, k\u00f6nnen kein Vorstandsamt bekleiden.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abw\u00e4hlbar. Das Gleiche gilt f\u00fcr Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Satzung und Ordnungen, Seite 5 Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuf\u00fchren.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuf\u00fchren, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des Stadtverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschl\u00fcssen der ihm \u00fcbergeordneten Organe. Er ist f\u00fcr die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder \u00fcber aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach M\u00f6glichkeit in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgef\u00fchrt werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 7 Beschlussf\u00e4higkeit, Beschlussfassung und \u00d6ffentlichkeit&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu f\u00fchren. Alle Beschl\u00fcsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Der Vorstand ist beschlussf\u00e4hig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.<\/p>\n\n\n\n<p>&nbsp;(3) Alle Organe des Stadtverbandes tagen in der Regel \u00f6ffentlich. Durch Beschluss kann die \u00d6ffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall partei\u00f6ffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-\u00f6ffentlich, auch nicht partei\u00f6ffentlich zu behandeln.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Beschl\u00fcsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 8 Mindestparit\u00e4t&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p><\/p>\n\n\n\n<p>(1) Alle auf Stadtverbandsebene zu w\u00e4hlenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur H\u00e4lfte mit Frauen zu besetzen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Sollte keine Frau f\u00fcr einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gew\u00e4hlt werden, so entscheidet die Versammlung \u00fcber das weitere Verfahren.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 9 Datenschutz&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Der Stadtverband f\u00fchrt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN Satzung und Ordnungen, Seite 6&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten d\u00fcrfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgem\u00e4\u00dfen Zwecken verwendet werden. Die Ver\u00f6ffentlichung personenbezogener Daten bed\u00fcrfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteisch\u00e4digendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetz.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 10 Rechnungspr\u00fcfung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) Rechnungspr\u00fcfer:in kann nicht sein, wer im zu pr\u00fcfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Eine Rechnungspr\u00fcfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungspr\u00fcfer:innen sind auch unangemeldet berechtigt zu pr\u00fcfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsm\u00e4\u00dfiger Bestimmungen. Die Rechnungspr\u00fcfer:innen entscheiden \u00fcber Umfang und zu pr\u00fcfende Sachverhalte. Rechnungspr\u00fcfer:innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu pr\u00fcfen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Ergeben sich aus der Pr\u00fcfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufkl\u00e4rung beizubringen.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Das Ergebnis der Rechnungspr\u00fcfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 11 \u00c4nderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen&nbsp;<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) \u00dcber die \u00c4nderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Satzungs\u00e4nderungen bed\u00fcrfen eines besonderen Hinweises auf der Einladung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Die \u00c4nderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(3) Die zu \u00e4ndernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuf\u00fchren, sie k\u00f6nnen nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(4) Die \u00c4nderungen treten mit ihrer ordnungsgem\u00e4\u00dfen Verabschiedung in Kraft.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(5) Satzungs\u00e4nderungen, die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungs\u00e4nderung beschlossen, dass diese Satzungs\u00e4nderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.<\/p>\n\n\n\n<h3 class=\"wp-block-heading\"><strong>\u00a7 12 Aufl\u00f6sung<\/strong><\/h3>\n\n\n\n<p>(1) \u00dcber die Aufl\u00f6sung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Best\u00e4tigung durch eine Urabstimmung. F\u00fcr die Durchf\u00fchrung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden.&nbsp;<\/p>\n\n\n\n<p>(2) Das Verm\u00f6gen des Stadtverbandes f\u00e4llt bei Aufl\u00f6sung an den r\u00e4umlich zust\u00e4ndigen Kreisverband RECKLINGHAUSEN, der das Verm\u00f6gen treuh\u00e4nderisch verwaltet.&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>(Stand 30.10.2024) \u00a7 1 Name, Sitz und T\u00e4tigkeitsgebiet&nbsp; (1) B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN GLADBECK sind Stadtverband der Bundespartei B\u00dcNDNIS 90\/DIE GR\u00dcNEN, [&hellip;]<\/p>\n","protected":false},"author":11,"featured_media":0,"parent":3497,"menu_order":2,"comment_status":"closed","ping_status":"closed","template":"","meta":{"ngg_post_thumbnail":0,"footnotes":""},"class_list":["post-3598","page","type-page","status-publish","hentry"],"_links":{"self":[{"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/3598","targetHints":{"allow":["GET"]}}],"collection":[{"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages"}],"about":[{"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/types\/page"}],"author":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/users\/11"}],"replies":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fcomments&post=3598"}],"version-history":[{"count":4,"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/3598\/revisions"}],"predecessor-version":[{"id":3807,"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/3598\/revisions\/3807"}],"up":[{"embeddable":true,"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=\/wp\/v2\/pages\/3497"}],"wp:attachment":[{"href":"https:\/\/www.gruene-gladbeck.de\/index.php?rest_route=%2Fwp%2Fv2%2Fmedia&parent=3598"}],"curies":[{"name":"wp","href":"https:\/\/api.w.org\/{rel}","templated":true}]}}