Satzung des Stadtverbandes (OV)

§ 1 Name, Sitz und Tätigkeitsgebiet 

(1) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GLADBECK sind Stadtverband der Bundespartei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, des Landesverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NORDRHEIN-WESTFALEN und des Kreisverbandes BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN KREISVERBAND RECKLINGHAUSEN. Die Kurzbezeichnung lautet GRÜNE GLADBECK. Sein Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf die Gemeinde GLADBECK. Er hat seinen Sitz in GLADBECK. 

(2) Diese Satzungsregelungen komplettieren die ihnen zu Grunde liegende Satzung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW. 

(3) Die Satzung und die Finanzordnung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN LV NRW in ihrer jeweils gültigen Fassung sind übergeordneter Bestandteil dieser Satzung.

§ 2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN kann werden, wer im Gebiet der Gemeinde GLADBECK seinen Wohnsitz hat, mindestens 16 Jahre alt ist, keiner anderen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei angehört und die Grundsätze und Programme der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN anerkennt. Personen, die infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht nicht besitzen, können nicht Mitglied werden. Die deutsche Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Mitgliedschaft. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in (neo)faschistischen Organisationen ist mit einer Mitgliedschaft im BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN nicht vereinbar. 

2) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand auf Antrag. Wird eine Aufnahme abgelehnt, hat der Vorstand dies schriftlich gegenüber dem/der Bewerber:in zu begründen und der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen. Gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages kann bei der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit der Mehrheit der gültigen Stimmen. 

Auf begründeten Antrag des künftigen Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand, in dem die Aufnahme gewünscht ist. 

(3) Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch das zuständige Gremium. Sie endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Der Eintritt in eine andere im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland tätigen Partei oder Wähler:innenvereinigung oder die Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste wird als Austritt gewertet. 

(4) Über Ordnungsmaßnahmen oder einen Ausschluss entscheidet das zuständige Schiedsgericht auf Antrag. Ein Mitglied kann nur dann aus der Partei ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung oder erheblich gegen Grundsätze oder Ordnungen der Partei verstößt und ihr damit schweren Schaden zufügt. Antragsberechtigt sind alle Mitglieder und Organe des Stadtverbandes. Das Nähere regelt die Landesschiedsgerichtsordnung.

(5) Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach vereinbarter Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden. 

(6) Verlegt ein Mitglied seinen Wohnsitz außerhalb des Stadtverbandes, so wird die Mitgliedschaft auf den für den neuen Wohnsitz zuständigen Gebietsverband übertragen. Einer erneuten Aufnahme als Mitglied bedarf es hierbei nicht. Ausnahmsweise kann bei vorübergehendem kurzfristigem Ortswechsel ein Verbleib im bisherigen Gebietsverband auf Antrag des Mitglieds durch Beschluss des Vorstandes gewährt werden. Bei einem Ortswechsel ins Ausland bleibt die Mitgliedschaft im bisherigen Gebietsverband bestehen, wenn am neuen Wohnsitz kein Ortsverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN existiert.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Jedes Mitglied hat das Recht: 

1. An der politischen Willensbildung von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN in der üblichen Weise, z. B. Aussprachen, Anträge, Abstimmungen und Wahlen, mitzuwirken. 

2. An überörtlichen Delegiertenversammlungen als Gast teilzunehmen. 

3. Im Rahmen der Gesetze und der Satzungen an der Aufstellung von Kandidat:innen mitzuwirken, sobald es das wahlfähige Alter erreicht hat. 

4. Sich selbst bei diesen Anlässen um eine Kandidatur zu bewerben. 

5. Innerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN das aktive und passive Wahlrecht auszuüben. 

(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht: 

1. Die in den Programmen festgelegten Ziele zu vertreten. 

2. Die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen. 

3. Seinen Beitrag pünktlich zu entrichten. 

(3) Mandatsträger:innen von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN GLADBECK leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Sonderbeiträge (Mandatsträger:innenbeiträge) an den Stadtverband. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung bei Aufstellung der Reserveliste für die nächste Kommunalwahl bestimmt. 

§ 4  Organe des Stadtverbandes

Organe des Stadtverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Der Vorstand und die Delegierten des Ortsverbandes sind grundsätzlich an Beschlüsse der Organe gebunden. Die Tagesordnung der Organe wird vom geschäftsführenden Vorstand unter Berücksichtigung der zur Beratung anstehenden Gegenstände und eventueller Anträge erstellt. Die GRÜNE JUGEND (GJ) Gladbeck ist die politische Jugendorganisation (Nebenorganisation der Partei ohne Rechenschaftsberichtspflicht) von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN OV Gladbeck, sofern dies in der Satzung der GRÜNEN JUGEND verankert ist und von der GRÜNEN JUGEND Landesverband NRW anerkannt wurde. Zielsetzung der GJ ist es, sich in ihrem Wirkungskreis für den Grundkonsens der Partei einzusetzen, sowie die besonderen Interessen der GRÜNEN JUGEND in der Partei zu vertreten, um an der politischen Willensbildung mitzuwirken. Satzung und Programm der GRÜNEN JUGEND dürfen dem Grundkonsens der Partei nicht widersprechen.

§ 5 Mitgliederversammlung (MV) [Jahreshauptversammlung]

(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ. Sie findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Frist von mindestens 10 Tagen einberufen. 

(2) Die Mitgliederversammlung beschließt den Haushalt, die Satzung und die ihr nachfolgenden Ordnungen. Sie wählt den Vorstand, mindestens zwei Rechnungsprüfer:innen, die Delegierten für die Kreisdelegiertenkonferenz und die Kandidat:innen für die Teilnahme an Wahlen in geheimer Wahl. 

(3) Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Vorstand. Auf Antrag kann die Mitgliederversammlung eine andere Versammlungsleitung beschließen. Das Hausrecht wird von der Versammlungsleitung ausgeübt.

(4) Vorstand, Delegierte und Rechnungsprüfer:innen werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt, soweit dem keine übergeordneten Bestimmungen entgegenstehen. Die Amtszeit endet auch im Falle von Nachwahlen mit der Neuwahl. 

(5) Die Mitgliederversammlung nimmt den Rechenschaftsbericht des Vorstandes entgegen. Dessen finanzieller Teil ist durch die Rechnungsprüfer:innen zu prüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Mitgliederversammlung vor der Beschlussfassung in schriftlicher Form vorzulegen. Danach entscheidet die Mitgliederversammlung über die Entlastung des Vorstands. 

(6) Beschlüsse der Mitgliederversammlung können nur durch eine Mitgliederversammlung oder durch eine Urabstimmung geändert werden. 

(7) Die Zustellung der Einladung und der Tagungsunterlagen kann auch per Fax oder per E-Mail erfolgen, sofern das einzelne Mitglied dem zugestimmt hat. Ansonsten muss die Einladung auf dem Postwege zugestellt werden. 

(8) Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies mindestens 5 Mitglieder oder ein Organ unter Angabe der zur Beratung stehenden Gegenstände verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich zu stellen. 

(9) Sollte es die Situation erfordern, so kann eine Mitgliederversammlung mit verkürzter Einladungsfrist einberufen werden. Diese Dringlichkeit muss von der Mitgliederversammlung zu Beginn der Sitzung durch Beschluss festgestellt werden. Bei Mitgliederversammlungen mit verkürzter Einladungsfrist dürfen nur die in der Einladung genannten Tagesordnungspunkte behandelt werden; die Aufnahme weiterer Verhandlungsgegenstände ist damit in diesem Fall ausgeschlossen. 

(10) Zur Erledigung der Geschäfte unterhält der Gebietsverband nach Möglichkeit eine Geschäftsstelle.

§ 6 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus zwei gleichberechtigten Vorsitzenden, davon mindestens ein:e FLINTA* (Frauen, Lesben, intergeschlechtliche, nichtbinäre, trans und agender Personen), der/dem Schatzmeister:in, sowie maximal zwei Beisitzer:innen. Vorsitzende und Schatzmeister:in vertreten den Stadtverband im Sinne des § 26 Abs. 2 BGB (Geschäftsführender Vorstand).

(2) Mitglieder von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN, die in einem finanziellen Abhängigkeitsverhältnis zum Stadtverband stehen, können kein Vorstandsamt bekleiden.

 (3) Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln und der Vorstand insgesamt von der Mitgliederversammlung abwählbar. Das Gleiche gilt für Delegierte und Beauftragte. Das Ersuchen kann nicht Gegenstand einer BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Satzung und Ordnungen, Seite 5 Dringlichkeitsentscheidung sein und ist schriftlich zu stellen und in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen.

 (4) Nachwahlen zum Vorstand sind durchzuführen, wenn die Mindestzahl von drei Mitgliedern unterschritten wird. 

(5) Der Vorstand führt die Geschäfte des Stadtverbandes nach Gesetz und Satzung sowie den Beschlüssen der ihm übergeordneten Organe. Er ist für die politische Zielsetzung und inhaltliche Ausgestaltung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung und der Organe verantwortlich. Der Vorstand informiert die Mitglieder über aktuelle Entwicklungen, Sitzungen und Veranstaltungen. Er veranstaltet inhaltliche Versammlungen; diese sollen nach Möglichkeit in Verbindung mit Mitgliederversammlungen durchgeführt werden. 

§ 7 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Öffentlichkeit 

(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 Mitglieder anwesend sind. Es ist eine Anwesenheitsliste zu führen. Alle Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern keine andere Beschlussfassung vorgeschrieben ist. 

(2) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner Mitglieder anwesend sind.

 (3) Alle Organe des Stadtverbandes tagen in der Regel öffentlich. Durch Beschluss kann die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Sie tagen jedoch in jedem Fall parteiöffentlich. Personalangelegenheiten sind nicht-öffentlich, auch nicht parteiöffentlich zu behandeln. 

(4) Beschlüsse der Organe und Wahlergebnisse sind durch Protokolle zu beurkunden. Das Protokoll bedarf der Genehmigung durch das entsprechende Organ.

§ 8 Mindestparität 

(1) Alle auf Stadtverbandsebene zu wählenden Delegierten, Gremien und Organe sind mindestens zur Hälfte mit Frauen zu besetzen. 

(2) Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die Versammlung über das weitere Verfahren. 

(3) Die Entscheidung bedarf der Zustimmung der Mehrheit der anwesenden Frauen.

§ 9 Datenschutz 

(1) Der Stadtverband führt eine Mitgliederdatei auf EDV-Grundlage. BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Satzung und Ordnungen, Seite 6 

(2) Die Mitglieder haben das Recht auf Schutz ihrer Daten. Personenbezogene Mitgliederdaten dürfen nur vom Vorstand und von mit der Datenpflege Beauftragte und nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden. Die Veröffentlichung personenbezogener Daten bedürfen der Zustimmung des jeweiligen Mitglieds, sofern keine gesetzliche Grundlage existiert. Der Missbrauch von Daten, insbesondere der Missbrauch der Adressdatei, ist parteischädigendes Verhalten im Sinne des Parteiengesetz.

§ 10 Rechnungsprüfung

(1) Rechnungsprüfer:in kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt im jeweiligen Gebietsverband bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. 

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die Rechnungsprüfer:innen sind auch unangemeldet berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die Rechnungsprüfer:innen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. Rechnungsprüfer:innen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen. 

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen. 

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

§ 11 Änderung von Satzung und nachfolgenden Ordnungen 

(1) Über die Änderung dieser Satzung entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Satzungsänderungen bedürfen eines besonderen Hinweises auf der Einladung. 

(2) Die Änderung der nachfolgenden Ordnungen bedarf der Mehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung. 

(3) Die zu ändernden Passagen sind in der Einladung zur Mitgliederversammlung aufzuführen, sie können nicht Gegenstand einer Dringlichkeitsentscheidung sein. 

(4) Die Änderungen treten mit ihrer ordnungsgemäßen Verabschiedung in Kraft. 

(5) Satzungsänderungen, die die Zusammensetzung des Vorstandes betreffen, erfordern eine sofortige Neuwahl des Vorstandes, es sei denn, die Mitgliederversammlung hat im Vorfeld dieser Satzungsänderung beschlossen, dass diese Satzungsänderung erst nach Ablauf der Amtszeit in Kraft tritt.

§ 12 Auflösung

(1) Über die Auflösung des Stadtverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit. Ein solcher Beschluss bedarf der Bestätigung durch eine Urabstimmung. Für die Durchführung der Urabstimmung soll die Urabstimmungsordnung des Landesverbandes verwendet werden. 

(2) Das Vermögen des Stadtverbandes fällt bei Auflösung an den räumlich zuständigen Kreisverband RECKLINGHAUSEN, der das Vermögen treuhänderisch verwaltet.