Grüne kritisieren unklare und widersprüchliche Praxis des Kommunalen Ordnungsdienstes in der Fußgängerzone

Schreitet der kommunale Ordnungsdienst gleichermaßen gegen Radfahrende wie gegen Autofahrende in der Gladbecker Fußgängerzone ein? Mit der Antwort der Rechts- und Ordnungsdezernentin Marie-Antoinette Breil auf unsere Anfrage zeigen wir uns wegen der unterschiedlichen Behandlung der Verkehrsteilnehmenden unzufrieden. Weder wird die bestehende Rechtslage überzeugend erläutert, noch beantworte die Verwaltung unsere Frage nach den Gründen für die unterschiedlichen Kontrollen von Radfahrenden und Kraftfahrzeugen.

Ausgangspunkt unserer Anfrage war eine immer häufiger beobachtete Praxis: Während der kommunale Ordnungsdienst (KOD) regelmäßig Radfahrende anspricht, Personalien feststellt und Verwarnungen ausspricht, kommt es vor, dass Kraftfahrzeuge außerhalb der Lieferzeiten direkt an KOD-Mitarbeitenden vorbeifahren – ohne erkennbares Einschreiten. 

Besonders irritiert sind wir darüber, dass die Rechtsdezernentin ausschließlich bei Radfahrenden und E-Scooter-Fahrenden betont, dass das Befahren der Fußgängerzone ein klarer Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung (§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, Zeichen 242.1/242.2 StVO) sei. Bei Autofahrenden wird derselbe rechtliche Hinweis nicht erwähnt, obwohl selbstverständlich auch sie beim Befahren der Fußgängerzone gegen genau diese Vorschrift verstoßen. Warum diese rechtliche Einordnung nur gegenüber Radfahrenden hervorgehoben wird, bei Kraftfahrzeugen jedoch nicht, bleibt völlig unklar! Dieser Unterschied in der Darstellung legt nahe, dass hier eine Wertung mitschwingt, die wir ausdrücklich nicht teilen – und die nicht so stehen bleiben kann.

Ebenso widersprüchlich erscheint der Umgang mit der Frage des Einschreitens: Die Verwaltung bestätigt, dass der KOD Radfahrende rechtlich ebenso wenig anhalten darf wie Autofahrende. Die Ordnungsdezernentin macht in ihrer Antwort klar: „An dieser Stelle ist es sehr wichtig, dass der KOD stets eine Bitte zum Absteigen äußert, nie Radfahrende nötigt durch in den Weg stellen o.ä.. Insofern ist ein rechtliches polizeiliches Anhalten des Radfahrenden im fließenden Verkehr nach hiesiger Rechtsauffassung nicht gegeben.“ Dennoch schreitet der KOD gegenüber Radfahrenden faktisch trotzdem durch die Aufforderung abzusteigen, die Feststellung von Personalien und das Aussprechen von Verwarnungen ein. Zudem verweist die Rechtsdezernentin darauf, dass der KOD auf Grundlage einer ordnungsbehördlichen Generalklausel (§ 14 OBG NRW) gegenüber Radfahrenden tätig werden kann, wenn eine konkrete Gefährdung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung vorliegt. Beim Einschreiten gegenüber Kraftfahrzeugen in der Fußgängerzone antwortet die Ordnungsdezernentin: „Das Anhalten und Verwarnen von Autofahrenden im fließenden Straßenverkehr obliegt ausschließlich der Polizei. Der KOD darf hier nicht eingreifen.“

Gerade hier entsteht die zentrale Frage: Weshalb sieht die Verwaltung eine Gefährdungslage gemäß der ordnungsbehördlichen Generalklausel bei Radfahrenden, nicht aber bei illegal in die Fußgängerzone einfahrenden Autos? Ein PKW stellt nach jedem gesunden Menschenverstand eine erheblich größere Gefahr für Fußgänger:innen dar. Trotzdem bleibt die Verwaltung die Begründung für diese Ungleichbehandlung schuldig. Wir hatten in unserer Anfrage ausdrücklich nach der Begründung für diese Unterschiede gefragt – doch gerade diese Frage bleibt unbeantwortet. Die Verwaltung verweist pauschal auf die rechtliche Zuständigkeitsverteilung zwischen KOD und Polizei, ohne darzulegen, warum dieselbe Gefährdungseinschätzung offenbar nur bei Radfahrenden vorgenommen wird. 

Eins machen wir deutlich: Dass Radfahrende wegen eines klaren Verstoßes verwarnt werden, ist selbstverständlich richtig! Wir kritisieren aber die deutliche Schieflage bei den Verkehrskontrollen und -ahndungen: Im Jahr 2024 wurden 84 Verwarnungen gegen Radfahrende ausgesprochen, 150 im laufenden Jahr 2025, aber keine einzige Verwarnung gegen Autofahrende. Dies steht in auffälligem Gegensatz zu den Beobachtungen von Kraftfahrzeugen, die sich unerlaubt durch die Fußgängerzone bewegen.

Wir fordern daher, dass die Verwaltung klärt, wie rechtskonforme, konsistente und gefahrenorientierte Kontrollen künftig gestaltet werden können. Die Fußgängerzone muss ein sicherer Raum für die Menschen sein, die sich dort aufhalten!

Unsere Anfrage zu den Kompetenzen des KOD beim fließenden Verkehr vom 9. September 2025 (pdf)

Antwort der Verwaltung auf unsere Anfrage vom 26. November 2025 (pdf)